Satzung

S A T Z U N G

der Narrenzunft Sulz/N. e.V.

 

in der Fassung vom 17.05.1971 mit Änderungen durch die Mitgliederversammlungen vom 20.04.1979, 28.04.1990, 26.04.2008, 09.05.2015 und 11.05.2019.

 

Vereinsgründung:      26.01.1937

Neugründung:            17.05.1971

 

Inhaltsverzeichnis:

 

§ 1

Name des Vereins

 

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 7

Beiträge

 

§ 8

Organe des Vereins

 

§ 9

Der Vorstand

 

§ 10

Der Narrenrat

 

§ 11

Der Hexen-, Narren- und Jugendausschuss

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§ 14

Wahlen

 

§ 15

Kassenprüfer

 

§ 16

Haftung

 

§ 17

Datenschutz

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

 

 

§1  Name des Vereins

Der Verein führt den Namen

"Narrenzunft Sulz/N. e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Sulz a. N. und ist im Vereinsregister unter der Nummer 4803114 vr beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

 

§2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung auf dem Gebiet der Erhaltung und Förderung des heimatlichen Fasnetsbrauchtums.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. 

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins aktiv, ideell oder materiell unterstützt.

2. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit.

 

§5  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt durch den Narrenrat.

Sie wird mit Bezahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wirksam.

 

§6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder Ausschluss.

Der Austritt muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.

Der Ausschluss kann durch den Narrenrat in folgenden Fällen beschlossen werden:

  1. Wenn das Mitglied den Interessen, der Satzung oder der Narrenordnung des Vereins zuwiderhandelt;

  2. Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt;

  3. Wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.

Den Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Sowohl beim freiwilligen Austritt als auch beim Ausschluss aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein.

 

§7  Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils auf den 1. Januar für das folgende Geschäftsjahr fällig.

 

§8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Narrenrat
  4. der Hexen-, Narren- und Jugendausschuss

 

§9  Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB leitet den Verein. Er beruft die Narrenrats- und Mitgliederversammlungen ein und beurkundet die Beschlüsse des Narrenrats und der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden (Zunftmeister)
  2. dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Zunftmeister)
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer

Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter des Zunftmeisters nur bei dessen Verhinderung oder aufgrund seines ausdrücklichen Auftrags tätig. Im Übrigen unterstützt er den Zunftmeister bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Der Kassier und der Schriftführer nehmen die ihnen übertragenen Geschäftsbereiche eigenständig wahr und übernehmen andere Vorstandsaufgaben nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters.

Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungs- und Kassenwesen, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Narrenrats.

Der Schriftführer ist verantwortlich für den Bereich der Verwaltung mit Ausnahme des Mitgliederverzeichnisses.

Kann ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit seine Tätigkeit länger als 3 Monate nicht mehr ausüben, so kann innerhalb von 14 Tagen der Vorstand durch Zuwahl aus dem Narrenrat ergänzt werden. Diese Zuwahl bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten zur Beschlussfassung einzuberufen ist.

 

§10  Der Narrenrat

Der Narrenrat besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. bis zu 7 weiteren Mitgliedern
  3. dem Hexenvertreter
  4. dem Narrenvertreter
  5. dem Jugendvertreter.

Der Narrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Narrenräte anwesend ist. Die Beschlussfassung des Narrenrats erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

Der Hexenvertreter, der Narrenvertreter und Jugendvertreter stehen ihren Ausschüssen vor und führen mit diesen ihre jeweiligen Narrengruppen. Sie sind Mittler zwischen Narrenrat und ihren Ausschüssen. Sie überbringen ihren Ausschüssen die delegierten Aufgaben und übermitteln dem Narrenrat deren Ergebnisse.

 

Der Narrenrat ist ermächtigt:

  1. über außerordentliche, nicht vorhergesehene Ausgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beschluss zu fassen;

  2. zur Beratung bestimmter Fragen besondere Unterausschüsse zu bilden bzw. Sachverständige heranzuziehen;

  3. nach Bedürfnis außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

 

§11  Der Hexen-, Narren- und Jugendausschuss

Der Hexenausschuss besteht aus:

  1. dem Hexenvertreter
  2. dessen Stellvertreter
  3. bis zu 5 weiteren Mitgliedern

 

Der Narrenausschuss besteht aus:

  1. dem Narrenvertreter
  2. dessen Stellvertreter
  3. bis zu 5 weiteren Mitgliedern

 

Der Jugendausschuss besteht aus:

  1. dem Jugendvertreter
  2. dessen Stellvertreter
  3. bis zu 5 weiteren Mitgliedern

 

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

Der Hexen- ,Narren- und Jugendvertreter sind ordentliche Mitglieder des Narrenrats; bei Verhinderung treten jeweils die Stellvertreter an deren Stelle.

Die Ausschüsse kümmern sich um alle Belange ihrer jeweiligen Narrengruppen. Weitere Aufgaben der beiden Ausschüsse werden diesen vom Narrenrat entweder zur Vorberatung oder zur Beschlussfassung übertragen. Nur in diesem Rahmen können in den Ausschüssen Entscheidungen getroffen werden.

 

§12  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Beendigung der zurückliegenden Fasnetsaison statt. In derselben berichtet der Vorstand über die Tätigkeit und die Verwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.

Der Kassier legt die zuvor von 2 Mitgliedern geprüfte Jahresrechnung zu seiner Entlastung und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.

Außerdem werden die vom Narrenrat auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten beraten und die Wahlen vorgenommen.

Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Lokalpresse bekannt gemacht wurde. Sie kann auch durch schriftliche Einladung innerhalb derselben Frist und Form einberufen werden.

Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Dieselben müssen jedoch eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Narrenrat dies für erforderlich hält. Außerdem muss der Vorstand eine solche innerhalb 4 Wochen einberufen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt wird.

 

§13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§14  Wahlen

Der Vorstand, der Narrenrat, die Kassenprüfer, der Hexenausschuss, der Narrenausschuss und der Jugendausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben im Amt bis zur jeweiligen Neuwahl.

Die Wahl erfolgt nach dem rollierenden System, d. h. in einer Mitgliederversammlung wird immer nur die halbe Vorstandschaft und die Hälfte der Narrenratsmitglieder gewählt.

In einem Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Kassier, bis zu 4 Narrenratsmitglieder und die Kassenprüfer gewählt.

Im anderen Wahljahr werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, bis zu 3 Narrenratsmitglieder, der Hexenvertreter, der Narrenvertreter, der Hexenausschuss, der Narrenausschuss und der Jugendausschuss gewählt.

  1. Sollten bei Wahlen für einzelne Funktionen nur jeweils ein Kandidat zur Verfügung stehen, wird die Wahl per Akklamation durchgeführt.

  2. Sollte eine geheime Wahl gewünscht werden, kann diese auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.

 

§15  Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

 

§16  Haftung

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche, sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§17  Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

§18  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Sulz a. N. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Erhaltung und Förderung des heimatlichen Fasnetsbrauchtums zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2019 beschlossen.

Sulz am Neckar, 11. Mai 2019

 

gez. Thomas Freund
1. Vorsitzender